Planfeststellungen

Für den Bau oder die Änderung von Bundes- und Staatsstraßen (sowie Kreisstraßen von besonderer Bedeutung) ist vorbehaltlich einiger gesetzlich geregelter Ausnahmen ein Planfeststellungsverfahren notwendig. Dabei handelt es sich um ein besonders geregeltes Verwaltungsverfahren, in dem umfassend alle von einem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange geprüft und abgewogen sowie eine Vielzahl von Rechtsfragen gelöst werden. In diesem Rahmen werden sämtliche öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger, also dem Investor des Bauvorhabens beziehungsweise dem Bauherrn, und den Betroffenen sowie den Trägern öffentlicher Belange behandelt.

In vielen Fällen ist ergänzend eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, die in das Planfeststellungsverfahren integriert wird. Dabei wird das Bauvorhaben vor einer Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen hin überprüft.

Das Planfeststellungsverfahren wird von der Regierung von Oberbayern durchgeführt. Kernstück des Verfahrens ist das Anhörungsverfahren, das mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit verbunden ist und in dessen Rahmen es in der Regel ein Erörterungstermin gibt. Das Verfahren wird bei positiver Beurteilung mit dem Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen. Dieser ersetzt nahezu alle anderen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen, die für das Vorhaben erforderlich gewesen wären. Man dies auch Konzentrationswirkung. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann geklagt werden.